Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Ergänzende Vorschriften:
§ 193 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung - UVAV
Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sowie die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten - BetrUnfallÜbkG
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - IAOÜbk121G
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